Allgemeine Geschäftsbedingungen der Assemtec GmbH
1. Allgemeines
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten bei Auftragsentwicklungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftragsentwicklungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte.
1.2. Geschäftsbedingungen oder Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen im Bestätigungsschreiben des Käufers werden nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
1.3.Ergänzungen oder Änderung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deutsches Recht anzuwenden.
1.5. Sollten Teile der nachstehenden Bedingungen nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.
2. Vertragsabschluß und Materialfreigaben
2.1 An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns wie im Angebot angegeben gebunden. Angenommen sind Angebot und Auftrag erst mit dem Zugang einer entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung bei unserem Vertragspartner.
2.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
2.3. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Beschreibungen der Ware stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
Konstruktionsänderung für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
2.4 Materialfreigaben erfolgen ausschließlich nach schriftlichem Konsens zwischen dem Besteller und Assemtec und gelten bis auf schriftlichen Widerruf , welcher auch von Assemtec schriftlich quittiert sein muß.
3. Preise
3.1.Die von uns genannten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt.
3.2.Unsere Preise gelten für Lieferung ab Werk St. Wendel Versand und Verpackungskosten werden zusätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
4. Zahlung
4.1 Wir sind berechtigt, Lieferung nur gegen Vorauszahlung zu leisten.
4.2 Wir sind nicht verpflichtet Wechseln oder Schecks anzunehmen. Falls doch eine Annahme unsererseits erfolgt, erfolgt diese nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung hat der Käufer zu erstatten.
4.3 Der Käufer darf gegenüber unserer Rechnungsforderung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins können wir ab Fälligkeit Zinsen in der Höhe verlangen, die von den Banken für entsprechende Kredite berechnet werden, mindestens aber 2% über dem Hauptrefinanzierungssatz der Deutschen Bundesbank. Pro ausgesprochener Mahnung können 20,00€ Mahngebühren in Rechnung gesetzt werden. Außerdem behalten wir uns vor,darüber hinausgehende Verzugsschäden geltend zu machen.
4.5 Negative Auskünfte über den Käufer, insbesondere Wechsel oder Scheckprotest u. ä. sowie nachhaltige Überschreitung eines mit uns vereinbarten Zahlungsziels berechtigen uns, in Zukunft nur noch gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu liefern. In einem solchen Fall gilt eine Stundung von bereits fällig gewesenen Forderungen als widerrufen, und noch nicht fällige Forderungen
können unseres Ermessens sofort fällig werden.
5. Rücktritt und Vertragsanpassung
5.1.Sollten wir feststellen, daß uns der Käufer unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5.2.Dieses Recht haben wir auch, wenn sich die Kreditfähigkeit des Käufers seit Vertragsabschluß verschlechtert hat, insbesondere wenn es zu Wechselprotesten oder einem Vergleichs bzw. Konkursantrag gekommen ist.
6. Rechte
6.1.Der Besteller übernimmt die Gewähr, dass bei Herstellung entsprechend seiner Muster, Fotos, Zeichnungen oder Modelle gewerbliche Schutzrechte in patent-,muster- oder markenrechtlicher Hinsicht nicht verletzt werden. Sollte von Dritten unter Berufung auf deren Schutzrechte die Herstellung bestellter Ware untersagt werden, ist Assemtec, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens einzufordern.
7. Lieferzeit und -umfang
7.1.Die Lieferzeit beginnt mit der Annahme des Auftrages. Falls der Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau feststeht, beginnt die Lieferzeit zu dem Zeitpunkt an dem der Liefergegenstand in allen Einzelheiten festgelegt worden ist.
7.2.Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
7.3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7.4. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Geraten wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so kann der Käufer uns eine Nachfrist von sechs Wochen setzen, nach d eren ungenutzten Ablauf der Käufer das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten.
7.5.Verweigert der Besteller die Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise oder kann der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht abgewickelt werden, so sind wir berechtigt, neben der Erstattung der für den Auftrag bereits entstandenen Kosten und Aufwendungen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen und vom Vertragzurückzutreten oder weiterhin die Erfüllung des Vertrageszu fordern.
7.6. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.7. Für Leiterplatten und Sonderfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Stückzahl – mindestens jedoch ein Stück – als vertragsgerechte Lieferung.
7.8.Teillieferungen sind gestattet und als selbstständige Lieferung zu bezahlen.
7.9.Assemtecist im Falle von Abrufaufträgen, bei denen die Abrufe nicht in den vereinbarten Fristen erfolgen, die gefertigten nicht abgerufenen Mengen zu liefern und zu berechnen.
8.Versand und Gefahrenübertragung
8.1.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung versandgerecht bereitgestellt ist und das Lager verlassen hat.
8.2.Wird der Versand von Ware auf Wunsch des Käufers gegenüber dem vereinbarten Termin hinausgeschoben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
8.3.Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand im Name und für Rechnung des Käufers zu versichern.
9.Gewährleistung
9.1.Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind uns sofort nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung.
9.2.In jedem Fall gilt die Anzeige als verspätet, wenn sie später als 10 Tage nach Anlieferung oder im Falle versteckter Mängel nach deren Entdeckung bei uns eingeht. Bei verspäteter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt.
9.3. Wenn der Käufer einen Transportschaden feststellt, für den wir ein zustehen haben, so muß die Reklamation untermauert werden durch eine Sachverhaltsschilderung des Spediteurs/Frachtführers oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen unterschrieben sein muß.
9.4.Bei einer berechtigten Mängelrüge haben wir in erster Linie das von uns wahlweise auszuübende Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht binnen angemessener Frist, so kann der Käufer sein Recht auf Minderung oder Wandlung ausüben.
9.5.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Assemtec berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund äußerer Einflüsse stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7.Eine Gewährleistung für Mängel unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur für Fabrikations- und Materialfehler. Für diejenigen Teile der Ware, die Assemtec von dem Besteller vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet Assemtec nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von Assemtec auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Assemtec nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren übernimmt Assemtec keine Gewähr. Reparaturkosten Dritter werden von uns nicht anerkannt.
9.8. Für Endverbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung
9.9. Für gewerbliche Abnehmer ist der Gewährleistungszeitraum, sofern nicht abweichendvereinbart, auf 6 Monate verkürzt. Abweichende Regelungen bedürften zur Gültigkeit der Schriftform.
10. Haftung
10.1. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Fehlens von zugesicherten Eigenschaften, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen, auch für mittelbare Schäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, oder soweit nicht der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.2. Unsere Haftung ist im übrigen begrenzt auf einen Betrag von 2.000.000,00€ bei Personen und 1.000.000,00€ bei Sachschaden
10.3.Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die als Folge einer Vertragsverletzung ncht üblicherweise vorgesehen werden können.
Assemtec GmbH,Marschallstraße 4, 66606 St. Wendel
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.01.2014